Die Autor:innen haben die Auswirkungen eines beschränkten Verbots von Alkoholverkäufen zwischen 22 und 5 Uhr auf Gewalttaten analysiert. Das Verbot galt in Baden-Württemberg von 2010 bis 2017. Es führte dazu, dass Körperverletzungen abnahmen, hatte aber keinen signifikanten Einfluss auf Sexualstraftaten und Raub. Der Rückgang von Körperverletzungen steht im Gegensatz zu den Ergebnissen einer früheren Evaluation der Landesregierung. Unsere Analyse deutet darauf hin, dass die Landesregierung ein Gesetz abgeschafft hat, obwohl die erwünschten Wirkungen eingetreten sind.
Autor:innen: Florian Baumann, Achim Buchwald, Tim Friehe, Hanna Hottenrott, Mario Mechtel
Zitierung: Baumann, F., Buchwald, A., Friehe, T. et al. Beschränktes Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg: wirksames Gesetz abgeschafft. Wirtschaftsdienst 100, 60–63 (2020). https://doi.org/10.1007/s10273-020-2562-1
Quelle: Wirtschaftsdienst
Datum der Veröffentlichung: 23. Januar 2020
Im März 2010 wurde in Baden-Württemberg ein begrenztes Alkoholverkaufsverbot eingeführt. Das Verbot erfasste nur Ladengeschäfte und nur den Zeitraum von 22 bis 5 Uhr. Daher waren insbesondere Tankstellen, Supermärkte und Kioske, aber keine Restaurants, Kneipen oder Bars durch das Alkoholverkaufsverbot betroffen. Die Ziele der politischen Intervention umfassten die Reduzierung von alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Minderung von Polizeieinsätzen an sogenannten Einsatzschwerpunkten in der Nähe von Verkaufsstellen und den Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren. Das Alkoholverkaufsverbot wurde zum Dezember 2017 aufgehoben. Dieser Aufsatz widmet sich der Frage, ob das Alkoholverkaufsverbot seine Ziele erreicht hat.
Quelle: Wirtschaftsdienst – Zeitschrift für Wirtschaftspolitik