Jubelndes Konzert-Publikum
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Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit sind an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter das Alter ihrer Kunden überprüfen, in dem sie sich zum Beispiel einen gültigen Ausweis zeigen lassen. Die Jugendschutz-Bestimmungen müssen durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt gemacht werden. Verstöße von Gewerbetreibenden und Veranstaltern gegen die geltenden Bestimmungen können Geldbußen bis zu 50.000 €, in schweren Fällen Geld- und Haftstrafen zur Folge haben.

Frau richtet skeptisch blickend den Sitz ihrer Brille

Drei Gründe, warum Erfahrungsberichte in der Suchtprävention nichts zu suchen haben – ein neuer Blogbeitrag von Gastexpertin Caroline Kahiu.

Caroline skizziert die drei Gründe: Erfahrungsberichte Betroffener in der Suchtprävention fördern oft den Suchtmittelkonsum, verherrlichen Suchtmittel und gehen nicht auf die wirklichen Faktoren ein, die für die Prävention entscheidend sind. Caroline gibt auch Einblicke in die Elemente, die für eine evidenzbasierte Prävention wichtig sind. Und sie erklärt, wo die Praxis der Erfahrungsberichte in der Reaktion auf substanzkonsumbezogene Probleme eine Rolle spielen könnte.

Mädchen an Schultisch über Buch gebeugt

Elterliche Alkoholprobleme erhöhen in Dänemark und Finnland das Risiko der Kinder, die Schule vorzeitig zu verlassen. Kinder mit elterlichen Alkoholproblemen leiden auch eher an anderen Problemen in ihrer Familie, wie zum Beispiel finanziellen Schwierigkeiten, psychiatrischen Störungen und Scheidungen, die mit dem Schulabbruch in Zusammenhang stehen. Somit besteht für diese Kinder ein höheres Risiko für einen Schulabbruch aufgrund mehrerer kumulativer Risikofaktoren in ihrem Leben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen und anderen alkoholischen Getränken:

  • Branntwein und branntweinhaltige Getränke (Spirituosen) dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden noch dürfen sie von ihnen getrunken werden. Gleiches gilt für Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.
  • Andere alkoholische Getränke zum Beispiel Bier, Wein oder Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und sie dürfen von Kindern und Jugendlichen auch nicht getrunken werden. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – in der Regel Vater oder Mutter – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren diese Getränke trinken (gilt nicht für branntweinhaltige Getränke).

»Abgabe« meint jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter »Abgabe« auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag von Erwachsenen (Volljährigen, über 18-Jährigen), beispielsweise ihren Eltern, kaufen. Gewerbetreibende und Veranstalter verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk/Lebensmittel erkennbar an Kinder und Jugendliche, die es noch nicht erhalten dürfen, weiterreichen.

Außerdem dürfen Gewerbeinhaber und Veranstalter nicht dulden, dass Minderjährige in ihrem Verantwortungsbereich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol konsumieren, auch wenn sie diesen selbst mitgebracht haben.

Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird (»All-inclusive-Party«, »Flatrate-Party«), gelten die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Minderjährige gar nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz (hierfür sind inzwischen die Bundesländer zuständig) für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.