Kennzeichnung
Fiktive Warnhinweise auf Alkoholflaschen – zu Testzwecken
Bei der Etikettierung von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol im Volumen muss der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben werden. Dies gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union (EU). Als alkoholfrei gelten nach deutschem und Schweizer Lebensmittelrecht Getränke, wenn sie weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten. Getränke mit minimalem Alkoholgehalt können eine Gefahr für die Gesundheit von trockenen, also alkoholfrei lebenden Alkoholkranken darstellen. Diese sollten ebenfalls keine Getränke verzehren, die vom Geschmack her alkoholhaltigen Getränken ähnlich sind, wie zum Beispiel alkoholfreien Wein oder alkoholfreies Bier, da Geschmack und Restalkoholmenge einen Rückfall herbeiführen können. Selbsthilfeverbände fordern darum ein Werbeverbot mit dem Begriff »alkoholfrei«, wenn im Getränk tatsächlich noch Alkohol enthalten ist. Auch das als gesund angepriesene Malzbier enthält Alkohol (zwischen 0,3 und 1,4 %).
Alkohol in Lebensmitteln
Von einigen Ausnahmen abgesehen muss Alkohol in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Allerdings kann sich das Suchtmittel hinter einer Vielzahl von Namen verbergen. Während man Namen wie Rum, Wein, Likör oder Weinbrand durchaus mit Alkohol verbindet, sind Bezeichnungen wie Ethanol, Grand Marnier, Calvados oder Rosenwasser subtiler. Wird Alkohol nur als »technischer Hilfsstoff« verwendet – beispielsweise als Lösungsmittel für Aromen – muss er gar nicht gekennzeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist die Marzipan-Zutat Rosenwasser. Auch in lose verkauften Lebensmitteln, beim Bäcker, in der Eisdiele oder im Restaurant besteht keine Kennzeichnungspflicht für Alkohol.
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