Über 200 Teilnehmer*innen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz werden sich zwei Tage lang – vor Ort in Berlin und online – mit verschiedenen Aspekten des Glücksspiels und der Glücksspielsucht auseinandersetzen.
Am ersten Tag steht das derzeit viel diskutierte Thema Glücksspielwerbung im Mittelpunkt der Diskussion.
Glücksspielwerbung ist vielfältig
Sie lässt die Kassen klingeln! Bei Werbetreibenden, Glücksspielanbieter*innen, Fernsehsendern, Fußballvereinen, Profiligen, DFB und DFL. Gleichzeitig ist sie höchst unbeliebt: Bevölkerung, Fußballfans, Stadionbesucher*innen und Fernsehzuschauer*innen fühlen sich belästigt. Suchtforschung, Suchtprävention und Suchthilfe sind alarmiert. Wie ist es möglich, dass für Glücksspiele derart laxe Regeln gelten, während ähnlich süchtig machende Produkte wie Tabak inzwischen restriktiver reguliert werden? Welche Rolle spielen die immensen Steuereinnahmen aus diesem Bereich? Und wie sieht es mit der Verfolgung von Verstößen der Anbieter*innen aus?
Was heißt das in Bezug auf die Werberegulierung?
Die Werberegelungen sind zu schwach. Sie begünstigen die Interessen der Glücksspielanbieter*innen. Eine Angleichung der Werberegulierung an vergleichbare Suchtmittel wie Tabak und eine zeitnahe ordnungsrechtliche Verfolgung von Verstößen sind notwendig.
Der Fachverband Glücksspielsucht ist bisher der einzige Suchtverband, der berechtigt ist, Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zu führen. Er wird dies auch weiterhin tun. Aktuell läuft eine Klage vor dem Landgericht Köln gegen die ebenfalls in Malta ansässige Gauselmann-Tochter SlotMagie. Diese hat in einem privaten Fernsehsender (RTL 2) wiederholt in der Karenzzeit (vor 21 Uhr) einen leicht verkürzten Werbespot für ihr Produkt ausgestrahlt und diesen als Sponsoring gekennzeichnet. Auf die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, reagierte SlotMagie nicht. Daraufhin erhob der Fachverband Klage. Das Gericht hat inzwischen ein schriftliches Vorverfahren angeordnet.
§§
- § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 Einziehung
- § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
Ein weiterer Punkt, der dem Verband Sorge bereitet, ist ein Vorstoß des FDP-geführten Bundesjustizministeriums. Dort wird vorgeschlagen, die §§ 284 ff. aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Genau das Gegenteil müsste geschehen: Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass der Straftatbestand des § 284 StGB auch für im Ausland ansässige illegale Anbieter*innen gilt. Schwerpunktstaatsanwaltschaften sollten Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel verfolgen, das bekanntlich ein Kernelement der organisierten Kriminalität ist.
Schließlich sollte in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 der Verweis auf das Telemediengesetz gestrichen werden, um der GGL nach den jüngsten Gerichtsentscheidungen die Möglichkeit zu geben, die Sperrung von Webseiten illegaler Glücksspielanbieter*innen anzuordnen.
Quelle: Pressemeldung des Fachverbands Glücksspielsucht